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Umgangsrecht

Wenn aus der zu scheidenden oder geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, stellt sich immer wieder die Frage bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben dürfen. Der Regelfall ist, dass die bei einem Elternteil dauerhaft leben und den anderen Elternteil in regelmäßigen Abständen besuchen.

Es gibt zwar auch das sogenannte Wechselmodel, bei dem die Kinder jeweils die Hälfte der Zeit bei beiden Eltern leben und von diesen hälftig betreut und versorgt werden. Ein solches Wechselmodel macht aber nur Sinn, wenn die Eltern sich nicht streiten und alle Fragen die Kinder betreffend einvernehmlich lösen können. Eine solche Lösung erfordert eine hohe Gesprächsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern, die meistens nach einer Trennung nicht mehr gegeben ist.

Das Umgangsrecht des Elternteiles, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, ist in § 1684 BGB geregelt.


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie ein Umgangsrecht ausgestaltet werden muss und kann. Die Umstände des Umganges richten sich ausschließlich nach dem Wohl der Kinder. Als grobe Richtlinie kann gesagt werden, dass der besuchsberechtigte Elternteil die Kinder alle 14 Tage von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend bei sich haben darf. Darüber hinaus könnten die Kinder während der Ferien jeweils die Hälfte der Ferienzeit beim Besuchselternteil verbringen sowie die jeweils zweiten der hohen Festtage, also 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag etc.

Wichtig ist, dass nicht nur der Elternteil ein Recht auf Umgang mit den Kindern hat. Das Gesetz sprich sogar ausdrücklich von einer Pflicht zum Umgang. Letztlich haben die Kinder sogar ein Recht den anderen Elternteil zu besuchen. In Absatz 2 der vorstehenden Vorschrift ist ebenfalls ein absolut wichtiger Hinweis enthalten. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt ! Würden sich die an einer Auseinandersetzung beteiligten Eltern an den Wortlaut des § 1684 BGB halten, gäbe es wohl nur wenige Streitigkeiten wegen des Umgangsrechtes.