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Sorgerecht

Im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten geht es unter anderem um Eltern eines Kindes, die sich nicht einig sind, wem das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zustehen soll. Das Sorgerecht besteht aus verschiedenen Einzelbereichen. Es gibt beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder auch die Vermögenssorge. Es kann auch ein solcher Teilbereich einzeln geregelt werden, ohne dass das Sorgerecht insgesamt streitig wird.

Zu unterscheiden ist auch noch zwischen Eltern, welche miteinander verheiratet waren und Eltern, die ein nichteheliches Kind haben. Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist immer noch schlechter gestellt, als der Vater eines ehelich geborenen Kindes.

Allerdings sind Gesetzgeber und Rechtsprechung bemüht, eine Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit den ehelichen Kindern zu erreichen. Gleiches gilt für die Gleichstellung von Eltern, welche eheliche Kinder betreuen und solche, die nichteheliche Kinder betreuen.

So hat der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche von Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen. § 1570 BGB hat nun Ähnliche Voraussetzungen wie § 1615 l BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09)klargestellt, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Leider gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten, in denen die Kinder instrumentalisiert werden. Die Kinder werden regelrecht als Waffe, zumindest aber als Druckmittel benutzt, um andere, insbesondere materielle Ziele durchzusetzen. Das ganze geschieht immer wieder auf dem Rücken und zu Lasten der gemeinsamen Kinder. Dass die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes ausgeübt werden soll, steht schon im § 1627 BGB.

§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Leider halten sich die Eltern oft nicht an diese Vorgaben und belasten mit ihren Streitigkeiten die Kinder in untragbarer Weise. Sofern die Gefahr besteht, dass das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht sogar von Amts wegen oder auf Antrag des Jugendamtes Maßnahmen nach § 1666 BGB einleiten. Das Gericht kann Eltern zwingen, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder auch Leistungen der Gesundheitsfürsorge. Schlimmstenfalls wird den Eltern sogar das Sorgerecht entzogen.

Auch in diesem Bereich gilt es, sich rechtzeitig auf erforderliche Schritte und Maßnahmen rechtzeitig einzustellen, zumal man im Sorgerechtsbereich nicht nur gegen den anderen Elternteil, sondern auch gegen das Jugendamt oder andere soziale Stellen zu argumentieren und zu kämpfen hat.