Steuerstrafrecht
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Steuerstrafrecht - Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft fahnden gemeinsam
Zum Steuerstrafrecht gehören im weitesten Sinne jene Gesetze, die Verstöße gegen Steuergesetze sanktionieren. Im Steuerstrafrecht werden strafrechtliche Tatbestände mit dem besonderen Steuerrecht verknüpft. Ein Grundtatbestand ist der bekannte Begriff der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung). Danach macht sich jemand wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Das heißt, der Ausgangspunkt ist die fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Steuererklärung.
Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht. So hat der Beschuldigte im ‚normalen Strafprozess' ein Aussageverweigerungsrecht. Er darf dadurch keinen Nachteil erfahren. Im Steuerrecht ist dies anders. Auch im Steuerstrafrecht hat der Beschuldigte zwar das Recht, die Aussage zu verweigern. Nach der Abgabenordnung ist er jedoch im parallel durchgeführten Veranlagungsverfahren - hier geht es um die Steuerfestsetzung - ‚darlegungspflichtig', wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will. Um diesen Konflikt im Einzelfall zu lösen, sollten Sie mit unserer Kanzlei sprechen.
In den vergangenen Jahren hat die Zahl der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen massiv zugenommen. Dies ist hauptsächlich auf den zunehmenden Einsatz von Computertechnik und die, vor allem auf Ebene der Europäischen Union, verbesserte Zusammenarbeit der Steuerbehörden zurückzuführen. Am Ende wurde dadurch eine erfolgreichere strafrechtliche Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden eingeleitet.
Wir stehen unseren Mandanten auch gerne prophylaktisch mit Rat zur Seite, um insbesondere die Gefahr der steuerstrafrechtlichen Verfolgung zu minimieren. Wenn bei Ihnen bestimmte Risiken einer Entdeckung, beispielsweise durch Betriebsprüfungen, Erbschafts- oder Gesellschafterstreitigkeiten bestehen, überprüfen wir auf Wunsch im Vorfeld die möglichen persönlichen und steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. In einem solchen Fall kann ggf. durch eine Selbstanzeige das Risiko einer strafrechtlichen Auseinandersetzung reduziert und eine drohende strafrechtliche Sanktion vermieden werden.
Dabei ist zu beachten, dass durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Richtlinien für die Strafhöhe bestimmt worden sind, die im Ergebnis zu deutlich höheren Strafen als zuvor führen sollen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll bei einer Hinterziehung eines sechsstelligen Eurobetrages in der Regel die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr möglich sein, bei Hinterziehung in Millionenhöhe sollen in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. In geeigneten Fällen kann auch hier durch eine Selbstanzeige (und Nachzahlung des geschuldeten Steuerbetrages sowie der Hinterziehungszinsen und ggfs. von Aufschlägen gemäß § 398a AO) Straffreiheit erlangt werden. Da an die Wirksamkeit der Selbstanzeige durch Rechtsprechung und Gesetzgebung immer höhere Anforderungen gestellt werden, sollten Sie auf eine kompetente und sorgfältige Beratung nicht verzichten.
Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Spezialisierung in Steuerbußgeldsachen. Darüber hinaus beraten wir Sie zu den Informationspflichten gegenüber den Finanzbehörden.
In Steuerstrafsachen werden Sie verteidigt durch unseren Kooperationspartner Rechtsanwalt Daum.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Steuerbußgeld
- Steuerstrafsachen
- Steuerhinterziehung
- Selbstanzeige
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden