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Undurchdachte Änderungen des Sexualstrafrechts für die Nebenklage

Durch eine neue Änderung des Sexualstrafrechts wollte der Gesetzgeber eigentlich mehr Rechtssicherheit für die Opfer schaffen. Ob die vorgenommene Verschärfung und Erweiterung der Strafvorschriften diesen Zweck erfüllen ist allerdings, gelinde gesagt, zweifelhaft.

Konkret geht es bei den Erneuerungen um Folgendes: In Zukunft hat das Opfer bei einem Vorwurf einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch keinen Anspruch mehr auf die Beiordnung eines Nebenklagevertreters, da der Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch kein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch mehr darstellt, sondern nur noch nach § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch ein Vergehen.

Dies hat allerdings zur Folge, dass die Kosten des Nebenklägervertreters vom Opfer selbst bezahlt werden müssen. Man kann sich denken, was das in eben genau den Fällen, in denen der Tatvorwurf begründet ist aber das Opfer sich die Vertretung nicht leisten kann, bedeutet.

Den Opfern muss also dringend geraten werden, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben, der versucht auf das Gericht einzuwirken, um eine „Ermessens-Beiordnung“ zu erwirken. Je früher man sich vertreten lässt und einen Anwalt das Verfahren professionell begleiten lässt, desto weniger Kosten werden entstehen und desto höher sind die Erfolgschancen den Täter zu verurteilen.

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