header

Größere Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen, häuslichen Verhältnissen

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen. Allerdings verwirkt das Kind seinen Anspruch darauf, wenn es mehrere Ausbildungen anfängt und wieder abbricht. In vorliegendem Fall wurde dies allerdings der schwierigen häuslichen Situation des Kindes zuschulden gerechnet für die es selber nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Deshalb stehe ihm, wie von ihm beantragt, auch nach mehreren abgebrochenen Ausbildungen die Finanzierung einer weiteren Ausbildung durch die Eltern zu, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Seine erste Ausbildung hatte der Antragsteller nach einem Realschulabschluss im Alter von 16 Jahren als Kaufmann für Dialogmarketing begonnen. Die Trennung von zu Hause empfand er als zu früh, weshalb er die Ausbildung abbrach. Danach besuchte er die Fachoberschule und zog 2 Jahre später mit der Mutter in ein anderes Bundesland und brach erneut die Schule ab. Das Gericht hielt ihm hier zugute, dass er gerade erst volljährig geworden war und dass er sich aufgrund von schwierigen häuslichen Verhältnissen davor fürchtete, den mütterlichen Haushalt zu verlassen. Vor allem die Scheidung der Mutter von dem Mann, den der Antragsteller für mehrere Jahre für seinen Vater gehalten hatte und sich nun weder dieser noch sein echter Vater für ihn interessierte, belastete ihn schwer. Darüber hinaus erkrankten seine Mutter und seine Großmutter an Krebs.

Im selben Jahr begann er dennoch eine Ausbildung zum Hotelfachangestellten, die er wenige Monate später wieder abbrach. Das Gericht stellte hier klar, dass es die erste Ausbildung gewesen war, für die er sich als Volljähriger entschieden hatte. Deshalb dürfe die Fehleinschätzung seiner Begabung und Neigung noch nicht dazu führen, dass er seinen Unterhaltsanspruch verliere. Die Fehleinschätzungen im minderjährigen Alter können ihm ohnehin nicht nachteilig zugerechnet werden.

Der Antragsteller hatte sich darüber hinaus erheblich bemüht, seinen Eltern finanziell nicht zur Last zu fallen und seinen Lebensunterhalt weitgehend von seinem Nettoverdienst von monatlich 550 Euro, 12 Euro Weihnachtsgeld und 180 Euro Kindergeld zu bestreiten.

Das Gericht befand nach begutachteter Sachlage die Finanzierung einer weiteren Ausbildung durch die Eltern deshalb als absolut zumutbar. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt monatlich 735 Euro (Stand: 2018). Dazu kommt noch ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 140 Euro Schulgeld. Das macht zusammen 875 Euro. Wenn das Kindergeld in Höhe von 190 Euro abgezogen wird, bleibt für ein ungedeckter Bedarf von 685 Euro übrig.

Dafür muss neben der Mutter auch der Vater anteilig aufkommen. In vorliegendem Fall hat er sich dagegen bisher erfolgreich wehren können, was mit dem neuen Urteil allerdings schwieriger geworden sein dürfte.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.