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Wer erhält das Kindergeld im Wechselmodell?

In Deutschland wählen getrenntlebende Eltern immer häufiger das Wechselmodell zur Betreuung der gemeinsamen Kinder.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte kürzlich ein Urteil darüber zu fällen, welcher Elternteil das staatliche Kindergeld beziehen darf, wenn das Wechselmodell angewendet wird.

In dem Fall hatte lediglich der Kindesvater das staatliche Kindergeld bezogen, weshalb die Kindesmutter eine Klage einreichte.

Das OLG erklärte eine (die Auszahlung beeinflussende) Aufteilung des Kindergeldes jedoch für unzulässig.

Im Wechselmodell gelte, dass das Kind in den Haushalt eines jedes der beiden Elternteile aufgenommen würde. Da die Kindesmutter nun die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangte, sei nicht mehr von einer übereinstimmenden Bestimmung des Bezugsberechtigten auszugehen.

Die Bezugsberechtigung richte sich dann nach dem Kindeswohl. Wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes beide Elternteile gleichermaßen dafür Sorge tragen, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, bestünde kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sog. Kontinuität des Kindergeldbezugs).

Melderechtliche Umstände, der Schulort oder auch unterhaltsrechtliche Fragen (z. B. ob beide Elternteile leistungsfähig sind) stehen der Kontinuität nicht entgegen.

Daher könne man in Bezug auf das Kindergeld nichts an dem Status ändern, der bis zur Aufnahme des Wechselmodells bzw. bis zum Entstehen des Streits über die Kindergeldbezugsberechtigung Bestand hatte.

Darüber hinaus gebe es auch keinen rechtlichen Grundsatz, dass der wirtschaftlich schwächere Elternteil das Kindergeld erhält. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind sei zudem allein Sache des Unterhaltsrechts, so die Richter.

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