Exhibitionistische Handlung und deren strafrechtliche Relevanz
Die Belästigung einer Person durch exhibitionistische Handlung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Gemäß § 183 StGB liegt eine strafbare exhibitionistische Handlung vor, wenn ein Mann sein entblößtes Geschlechtsteil einer anderen Person ohne deren Einverständnis zeigt.
Diese Person muss sich durch die exhibitionistische Handlung darüber hinaus natürlich belästigt fühlen, während der Beschuldigte in der Absicht handelt, sich an der Reaktion (Ekel, Abscheu) der anderen Person sexuell zu erregen oder sich zu befriedigen.
Je näher der Beschuldigte der Person dabei kommt, umso wahrscheinlicher wird der Straftatbestand. Wenn die Person den Vorfall nicht einordnen kann oder wenn sich der Beschuldigte bei der betroffenen Person lediglich Neugier, Verwunderung oder Belustigung verschaffen will, handelt es sich jedoch noch nicht um eine strafbare exhibitionistische Handlung.
Der Bundesgerichtshof hatte sich diesbezüglich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB vorliegt, wenn der Beschuldigte sein Geschlechtsteil bereits zum Sexualverkehr entblößt hatte und daraufhin erst im entblößten Zustand den Entschluss fasste, eine exhibitionistische Handlung zu verüben. In diesem Fall hatte der Beschuldigte sich ausgezogen, um sich von der Betroffenen oral befriedigen zu lassen. Als diese dies ablehnte fing er an zu masturbieren und forderte sie auf zuzusehen. Die Frau reagierte mit Ekel und versuchte sich abzuwenden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handele es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine strafbare exhibitionistische Handlung, wenn der Beschuldigte einer anderen Person ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeige und dadurch einen sexuellen Lustgewinn erreichen will.
Es sei daher unerheblich, ob der Beschuldigte sein Geschlechtsteil bereits zuvor zum Zweck des Sexualverkehrs entblößt habe und sich erst im entblößten Zustand dazu entschloss, der Betroffenen ohne deren Einverständnis sein Geschlechtsteil zu präsentieren, so der BGH. Entscheidend sei allein, dass der Beschuldigte sein entblößtes Geschlechtsteil zeige, um sich durch Beobachten der Reaktion einer anderen Person sexuell zu stimulieren. In diesem Fall liege also eine strafbare exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB vor.
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