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Wann ist man vorbestraft?

Mit einem Auszug aus dem Bundeszentralregister (BR) kann sich jeder Deutsche darüber informieren, ob er vorbestraft ist, oder nicht. Aber: Welche Einträge machen ein „vorbestraft Sein“ aus und wann werden sie wieder gelöscht?

Im Bundeszentralregister werden alle straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Daten abrufbar gehalten. Das Register ist Behörden und Bürgern gegenüber auskunftspflichtig. Bürgern wird allerdings nur ein Teilauszug in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Verfügung gestellt.

Das Register führt alle Freiheits- und Geldstrafen, Jugendstrafen sowie Strafarreste, Anordnungen von Maßregeln, Verwarnungen mit Strafvorbehalt sowie Entscheidungen nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes. Hinzu kommen wichtige Aussagen zu Bewährungsfristen und/oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wie Führerscheinsperren oder Details rund um den Entzug einer Waffenbesitzkarte. Eine grundsätzliche Löschung eines persönlichen Registerauszuges erfolgt nur drei Jahre nach dem Tod eines hier geführten Menschen oder nach seinem 90. Geburtstag, falls keine lebenslangen Haftstrafen oder Sicherheitsverwahrungen anstehen.

Ein Auszug aus dem Register wird z.B. für Bewerbungen benötigt. Ein solches polizeiliches Führungszeugnis muss bei der zuständigen Meldebehörde gemäß § 30 BZR persönlich beantragt werden, um Missbrauch auszuschließen. Es ist nicht deckungsgleich mit dem kompletten Eintrag im BZR. So werden z.B. Geldstrafen in Höhe von weniger als 90 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis übernommen

Wer ein Führungszeugnis für einen Job braucht kann sich darauf verlassen, dass keine Eintragungen erfolgen, wenn Freiheitsstrafen unter zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurden oder die Vollstreckung zurückgestellt wurde und keine weiteren Straftaten begangen wurden. Auch werden Jugendstrafen unter 2 Jahren zwar registriert (im Erziehungsregister), im Führungszeugnis aber nicht gelistet. Mit diesen Einschränkungen will man Bewerbern den Zugang zum Berufsleben nicht erschweren.

Anders liegt der Fall beim erweiterten Führungszeugnis für Berufe, die eine bestimmte Eignung verlangen, z.B. bei der Polizei oder im Justizwesen.

Irgendwann werden Einträge aber auch gelöscht. Dabei orientieren sich die Fristen nach der Schwere der Tat. Einträge verjähren nach 5, 10 oder 15 Jahren. Hinweis für Jugendliche und junge Erwachsene: Einträge in das sogenannte Erziehungsregister werden nach dem 24. Lebensjahr gelöscht.

Ob ein Arbeitgeber das Recht hat, ein Führungszeugnis zu verlangen und welche Möglichkeiten man grundsätzlich im Umgang mit dem Bundeszentralregister hat, darüber informieren idealerweise im Strafrecht bewanderte Rechtsanwälte.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.