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Wie reagiert man auf eine Ladung der Polizei?

Wer eine Ladung zur Polizei, bzw. zu einer polizeilichen Vernehmung bekommt, reagiert meist mit Unbehagen. Anwälte raten grundsätzlich zur Vorsicht und zur Einhaltung einiger Grundsätze. Ein erstes Missverständnis: Geladene müssen den Termin nicht wahrnehmen, sie können sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sollten Sie als möglicherweise Beteiligter einer Straftat verhört werden, so sollten sich die Aussagen auf die persönlichen Daten beschränken. Idealerweise zeigt ein beauftragter Anwalt die Vertretung an und verlangt Akteneinsicht. Aufgrund dieser Kenntnisse kann dann unter Umständen eine Aussage formuliert werden. Eine darauf aufbauende Verteidigungsstrategie ist immer davon abhängig, welche Aussagen in den Akten stehen. Daher sollten Aussagen grundsätzlich mit einem Anwalt besprochen werden. Dazu gehören insbesondere strafmildernde Umstände wie Irrtum, Notwehr, eingeschränkte Schuldfähigkeit etc..

Hier werden gleich zu Beginn eines Verfahrens wichtige Rahmenbedingungen definiert, die über das spätere Strafmaß mitentscheiden.

Eine frühzeitige Einbeziehung eines erfahrenen Anwalts empfiehlt sich auch, wenn Vorgeladene sich der Situation nicht gewachsen fühlen, z.B. aufgrund fehlender Sprachkenntnisse oder gesundheitlicher Dispositionen. Nur ein Anwalt kann helfen, die im Ermittlungsverfahren hinterlegten Rechte und Möglichkeiten auch auszunutzen.

Immer beachten: „Sie haben das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu sprechen.“  Dies gilt besonders dann, wenn man unsicher ist, die Rechtslage nicht kennt und auch das eigene Verschulden nicht genau juristisch einordnen kann. Dabei sollten immer die strafrechtlich relevanten Folgen einer vorschnellen und nicht mit einem Anwalt abgesprochenen Aussage bedacht werden. Eine solche Aussage ist nämlich kaum noch aus der Strafakte zu tilgen.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.