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Graffiti | strafrechtliche Konsequenzen

Wer einen fremden Gegenstand ohne Erlaubnis mit einer Sprühdose bemalt, verändert hierdurch das Erscheinungsbild des fremden Gegenstands nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend, sodass damit stets eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB vorliegt.

Bei Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, macht er sich wegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB strafbar.

Für die einfache und die gemeinschädliche Sachbeschädigung gelten verschiedene Strafmaße: Bei der einfachen Sachbeschädigung droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Für die gemeinschädliche Sachbeschädigung ebenfalls die Geldstrafe, mitunter aber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Ein Hausfriedensbruch ist mit dem Anbringen eines Graffitis häufig ebenso, doch nicht notwendigerweise gegeben. Je nachdem ob der Sprüher sich widerrechtlich Zugang zu Bereichen, in denen er sich nicht aufhalten durfte, verschafft hat oder nicht, kann er sich wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar machen.

Ein weiterer Tatbestand kann unter Umständen beim Besprühen von S- und U-Bahnen sowie ICE-Zügen gegeben sein: Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.

Dies ist dann der Fall, wenn die technischen Bezeichnungen, die auf dem Zug angebracht sind, übermalt werden. Diese stellen nämlich juristisch gesehen in Verbindung mit dem Zug eine zusammengesetzte Urkunde dar.

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