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Bundesverfassungsgericht erklärt Überwachungsmaßnahmen im BKA Gesetz für verfassungswidrig und nichtig

Am 20. April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das lange erwartete Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Bundeskriminalamtsgesetz verkündet. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei eine Anzahl von Befugnissen des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus für verfassungswidrig erklärt. Darunter sind unter anderem Vorschriften, mit denen das Bundeskriminalamt ermächtigt wurde, durch Telefonüberwachung, Observationen und den Einsatz von Wanzen und Trojanern heimlich in den Kontakt von Anwälten und Mandaten einzudringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Teil der im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften als zu unbestimmt und zu weit gefasst beanstandet; auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten seien ‑ sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden ‑ an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt.Dem Gesetzgeber ist eine Frist zur Abänderung  bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 eröffnet. Bis dahin gelten die Vorschriften zwar fort, können allerdings nur verfassungskonform angewendet werden.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2016 finden Sie hier, die Entscheidung selbst unter diesem Link.