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Fehlende Zueignungsabsicht  – keine Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raubes

Handys sind zu einem größer werdenden Anteil an der Gestaltung des täglichen Lebens beteiligt. Der Umgang mit dem nützlichen Helfer stellt aber immer neue Anforderungen an die Rechtsprechung. Der BGH hatte sich darum zu kümmern, ob die kurzfristige Wegnahme eines Handys zum Zweck der Datenlöschung als Diebstahl zu bewerten ist (BGH 5 StR 577/18 - Beschluss vom 11. Dezember 2018). Im verhandelten Fall wurde die Zueignungsabsicht erfolgreich bestritten, es kam nicht zu einer Verurteilung wegen Diebstahls oder sogar Raubes.

Während eines eskalierenden Streits in einer U-Bahn hatte der spätere Angeklagte verhindern wollen, dass jemand Handyfotos von ihm aufnahm. Im Verlauf einer recht handgreiflichen Auseinandersetzung konnte der Angeklagte das Handy an sich nehmen und die Bilder löschen, bevor er es außerhalb der U-Bahn ablegte.

Das Landgericht Dresden hatte keinerlei Verständnis und sah eine mehr als deutliche Zueignungsabsicht. Es verurteilte den Mann wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH die Verurteilung des Angeklagten ab: Übrig blieben Nötigung und Körperverletzung, Der Raub wurde gestrichen, da der Angeklagte keinerlei Absicht gehabt hätte, das Handy wirklich zu rauben und endgültig unter Gewaltanwendung an sich zu nehmen. Dadurch konnte der Strafrahmen deutlich abgemildert werden.

Der Fall ist nun aber nicht „handy-spezifisch“ – grundsätzlich muss es im Strafrecht eine konkrete Zueignungsabsicht geben, um einen Angeklagten wegen Diebstahls oder Raubes verurteilen zu können.

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