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Das Führungszeugnis

Es existieren drei unterschiedliche Ausführungen des Führungszeugnisses: das private, das erweiterte und das behördliche Führungszeugnis.

Das private Führungszeugnis ist zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber gedacht. Es kann von jeder Person über 14 Jahre für 13 Euro online oder bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Dieses Führungszeugnis enthält nur schwerere Straftaten. Es können aber auch geringfügige Straftaten Einzug in das private Führungszeugnis finden, wenn es innerhalb von drei Jahren zu zwei oder mehreren solcher Straftaten kommt. Einmalige, geringfügige Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten werden nicht eingetragen.

Das erweiterte Führungszeugnis muss vorgelegt werden, wenn man beruflich, ehrenamtlich oder auf sonstige Weise eine Tätigkeit ausüben will, bei der man Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat. Im Gegensatz zum privaten Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis auch Eintragungen über Sexualdelikte, die wegen Geringfügigkeit nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen werden.

Das behördliche Führungszeugnis darf ausschließlich von Behörden (und natürlich der betroffenen Person selbst) verlangt und eingesehen werden. Es enthält auch die geringfügigen Verurteilungen. Bewirbt man sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber, wird das behördliche Führungszeugnis auf Antrag der betroffenen Person direkt an die Behörde gesendet.

Verurteilungen nach Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, Jugendstrafe bis zu einem Jahr und Jugendstrafen bis zu 2 Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung werden nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht.

Nach diesen Verurteilungen gilt man noch nicht als „vorbestraft“. Diese Bezeichnung wird erst angewendet bei Freiheitsstrafen über einem Jahr oder Jugendstrafen über 2 Jahre ohne Aussetzung zur Bewährung. Diese Straftaten werden erst nach fünf Jahren gelöscht.

Bestimmte Sexualdelikte werden sogar erst 10 Jahre, nachdem die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wurde, gelöscht.

Mehrere Eintragungen im Führungszeugnis führen dazu, dass die Eintragungen sich sammeln und erst mit Ablauf der letzten Verurteilung gelöscht werden.

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