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Online-Durchsuchung durch Ermittlungsbeamte

Die digitalen Medien vereinfachen das Leben der Menschen enorm. Leider vereinfachen sie auch vielen Kriminellen ihre Straftaten oder machen sie überhaupt erst möglich.

Seit 2017 gibt es daher eine Neuregelung des § 100b StPO, die dafür Sorge tragen soll, besonders schwere Straftaten besser aufdecken zu können.

Diese Regelung erteilt der Polizei in bestimmten Fällen das Recht auf eine Online-Durchsuchung einer verdächtigen Person. Hierzu müssen allerdings auch mehrere Voraussetzungen des § 100b StPO erfüllt sein.

Zuallererst müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Als besonders schwere Straftaten gelten zum Beispiel Mord, Menschenhandel sowie Verbreitung und Besitz oder Erwerb von kinderpornografischen Schriften. Eine Online-Durchsuchung kann jedoch auch bei weniger schweren Delikte, die schwer nachweisbar sind und mit anderen Mitteln nicht aufgeklärt werden könnten, angeordnet werden.

Weiter gilt die Subsidiaritätsklausel des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO. Diese besagt, dass eine Online-Durchsuchung nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Eine Online-Durchsuchung kann nur gerichtlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Erhält die zuständige Polizeibehörde dann den Beschluss zur Durchsuchung, erfolgt eine heimliche Überwachung des Beschuldigten durch eine unbemerkt installierte Software auf dessen internetfähigen Medien. Der Beschuldigte wird darüber zunächst nicht in Kenntnis gesetzt.

Wenn der Beschuldigte im weiteren Verlauf davon erfährt, dass er durchsucht wurde, sollte er unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser wird dann als aller erstes prüfen, ob die Online-Durchsuchung rechtmäßig war. Ist sie es nicht, kann dies zu einem sog. Beweisverwertungsverbot führen. Förderlich hierzu ist es zudem, der Verwertung der aus der Online-Durchsuchung erlangten Beweise vorsorglich zu widersprechen.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.