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Zeitliche Dauer von Umgangsverfahren

Umgangsverfahren sind für alle Beteiligten eine belastende Situation. Dies wird natürlich nicht dadurch besser, dass sie oftmals sehr lange dauern. Im Gegenteil: für das Elternteil, dem der Umgang verweigert wird, kann es sogar bedeuten, dass das zeitliche Hinauszögern des Verfahrens maßgeblich für dessen Ausgang wird. Denn während des Verfahrens wird der Umgang in den meisten Fällen schon verwehrt und umso länger dieser ausbleibt, desto unwahrscheinlicher wird es, dass er danach durchgesetzt werden kann. Bei einem verweigerten Umgang sollte man also umgehend rechtliche Schritte einleiten.

Da bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines Umgangsverfahrens die Gefahr einer faktischen Vorverurteilung allein durch Zeitablauf besonders hoch ist, haben die Gerichte hier eine besondere Sorgfaltspflicht. Neben dem Argument einer Vorverurteilung müssen Gerichte auch berücksichtigen, dass durch die Aussetzung von Kontakten für deine überlange Verfahrensdauer auch Entfremdungen eintreten können, die nicht zum Wohl des Kindes sind.

Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch entschieden, dass weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen in Umgangssachen eine Pflicht zu „maximaler Verfahrensbeschleunigung“ rechtfertigen würden.

Bei Verfahren zum Umgangsrecht stehe immer das Wohl des Kindes im Vordergrund. Wenn der Umgang von einem Elternteil während des Verfahrensdauerhaft verweigert wird oder das Verfahren durch einzelne Verfahrensbeteiligte mutwillig verzögert wird, ist dies zwar unredlich, darf aber nicht derart sanktioniert werden, dass sich daraus eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt.

Für den betroffenen Elternteil ist dies natürlich ein hartes Los, aber für das Kind bedeutet es vielfach eine Entlastung.

Um einen Verfahrensverstoß vor Gericht geltend zu machen reicht es nicht, die Gefahr der Entfremdung pauschal zu behaupten. Stattdessen müssen konkreten Umstände des Einzelfalls dargelegt werden.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.