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Die Vorsorgevollmacht

Wenn ein Ehepartner verunglückt oder erkrankt, ist es nicht so, dass dann automatisch der andere Partner entscheidungsbefugt ist in Bezug auf Angelegenheiten, die der handlungsunfähige Partner nicht mehr regeln kann.

Ohne eine wirksame Vorsorgevollmacht obliegt es erst einmal dem zuständigen Amtsgericht, einen Betreuer zu bestellen, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die Gerichte wählen dazu in der Regel zwar einen möglichst engen Familienangehörigen aus, dieser muss dazu allerdings dem gesamten Gerichtsverfahren mit Anhörung beiwohnen und unter Umständen sogar psychiatrische oder ärztliche Gutachten über sich ergehen lassen.

Durch eine schriftliche Vorsorgevollmacht kann man jedoch auch selbst entscheiden, wem diese Aufgabe zuteil werden soll, wenn man selber verunglückt. Dazu kann jedoch nicht nur der Ehepartner bestimmt werden. Jede Person kann dazu bevollmächtigen werden. Wie groß deren Vollmachtrahmen ist, kann individuell bestimmt werden.

Wenn er dieselben Aufgaben erhält, die auch einem vom Amtsgericht bestellten Betreuer auferlegt werden, verzichtet dieses darauf, einen Betreuer zu bestellen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Es greift nur noch dann ein, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten und zum Wohl des Vollmachtgebers nötig ist.

Eine Generalvollmacht ist für alle rechtlich zulässigen Vertretungshandlungen gültig. So darf ein Bevollmächtigter sogar Erbschaften annehmen oder ausschlagen.

Will man eine Vorsorgevollmacht mit Einschränkungen versehen, empfiehlt es sich natürlich über alle denkbaren Punkte eine Aussage zu treffen, ob die Vorsorgevollmacht greifen soll oder nicht.

Dazu zählt zum Beispiel das Recht über das Abschließen sämtlicher Verträge sowie die Abwicklung von Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten, wie der Kündigung der Wohnung oder die Interessenvertretung gegenüber Behörden und Versicherungen. Auch ob Post entgegengenommen und gelesen werden darf sollte geregelt werden. Zur Ausführung von Bankgeschäften sollten der Bank zusätzlich eine Kontovollmacht ausgehändigt werden.

Der Bevollmächtigte kann prinzipiell auch Untervollmachten erteilen, mit denen er bestimmte Aufgaben einer weiteren Person übergibt. Dies kann jedoch auch in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich und wirksam untersagt werden.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Einige Rechtsgeschäfte, wie der Kauf oder Verkauf von Grundbesitz durch den Bevollmächtigten, setzten allerdings eine notarielle Beurkundung voraus.

Natürlich müssen der Vollmachtgeber und auch der Bevollmächtigte geschäftsfähig sein. Bei Ehepartnern kommt es natürlich häufig vor, dass zweiter zum Zeitpunkt des Greifens der Vorsorgevollmacht aufgrund seines Alters oder anderem nicht mehr geschäftstüchtig ist. Daher sollte immer auch¬ ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden.

Mit einer schriftlichen Betreuungsverfügung kann eine Person bestimmten, wer sie gerichtlich betreuen soll, wenn sie dazu selbst nicht mehr fähig ist.

Eine schriftliche Patientenverfügung regelt, welche medizinische Behandlungen sowie lebenserhaltende Maßnahmen im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls angewendet werden sollen oder nicht.

Damit der behandelnde Arzt diesen Anweisungen auch sicher Folge leistet, sollten sie sich auch in der Vorsorgevollmacht wiederfinden, damit der Bevollmächtigte auf die richtige Umsetzung achten kann.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.