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Unterhaltsrückforderung des Scheinvaters eines Kindes

Wenn man für ein Kind Unterhaltszahlungen geleistet hat, weil man fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass man der biologische Vater des Kindes sei, kann man diese von dem wirklichen Vater zurückfordern. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil, wenn ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt hat, auf diesen über.

Insofern es sich bei dem Dritten also um einen Scheinvater handelt, hat dieser einen Unterhaltsregress.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.09.2018 zum Aktenzeichen XII ZB 385/17) trifft ihn hierfür jedoch die alleinige Darlegungs- und Beweislast.

Er muss also sämtliche Unterhaltsleistungen im Einzelnen darlegen und nötigenfalls, etwa durch Vorlage von Kontoauszügen oder Quittungen, belegen können. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war.

Daher muss er auch den tatsächlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater darlegen und nötigenfalls beweisen können, damit das Familiengericht einen geregelten Regress anordnen kann.

Der tatsächliche Vater kann natürlich auch eine aufgehobene oder beschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit geltend machen und den eigenen Mindestunterhalt darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies ist dann für das Gericht maßgeblich, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Scheinvater nicht alle Unterhaltszahlungen zurückfordern kann, wenn diese über der Unterhaltspflicht des biologischen Vaters liegen.

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