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Ab welchem Alter muss ein Kind vor Gericht angehört werden?

Für alle ein Kind betreffende Entscheidungen, die ein Familiengericht fällt, muss es dieses persönlich anhören, wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Jüngere Kinder müssen nur dann angehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Von einer solchen persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.

Sinn und Zweck einer Kindesanhörung ist dabei, einen Sachverhalt aufzuklären und dem Familiengericht bei seiner Entscheidung zu helfen. Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht kann von den Eltern nicht unterbunden werden.

Generell kann man sagen, dass eine persönliche Anhörung des Kindes notwendiger wird, je älter es ist.

Doch selbst bei sehr jungen Kindern von weniger als drei Jahren, kann das Gericht aus der Anhörung möglicherweise Wünsche und Vorlieben des Kindes heraushören.

Wenn die Anhörung eine Belastung für das Kind darstellen könnte, muss das Gericht abwägen, welche Vorteile es sich durch die Anhörung des Kindes verspricht und wie sehr möglicherweise das Kind durch die Anhörung leidet. Wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Nachteile für das Kind größer sind, als die Vorteile der Sachaufklärung, darf eine Anhörung nicht erfolgen.

In diese Entscheidung fließt natürlich auch mit ein, inwieweit die Kindesanhörung ersetzt werden kann. Etwa durch Einholung von Auskünften anderer Verfahrensbeteiligter, zum Beispiel des Verfahrensbeistands, des Ergänzungspflegers, des Umgangspflegers oder durch Mitarbeiter des Jugendamts.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.