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Elternunterhalt: Verwirkung durch Zeitablauf

Wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht, um ihren Lebensbedarf zu decken, sind deren erwachsene Kindern elternunterhaltpflichtig. Die unterhaltsberechtigten Eltern müssen ihren Anspruch allerdings rechtzeitig einfordern und eine wichtige Frist einhalten: Nach einem Jahr ist der Anspruch verwirkt.

In den meisten Fällen kommt nun allerdings zuerst das Sozialamt für die Bedürfnisse der Eltern auf und fordert die entsprechenden Ausgaben dann von den erwerbstätigen Eltern zurück. Bei einer solchen Überleitungsanzeige kommt es natürlich immer wieder zu extrem langen Bearbeitungszeiten.

Man spricht hier von Ansprüchen aus übergangenem Recht, die an der Sachlage zunächst allerdings nicht viel ändern. Heißt: tritt das Sozialamt ein, dann sind diese Zahlungen nur als Ersatz zu verstehen und es baut sich unter Umständen ein Anspruch gegen Unterhaltsverpflichtete auf.

Denn sowohl bei der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs auf Elternunterhalt durch ein Elternteil, als auch bei einer verspäteten Geltendmachung durch das Sozialamt kann das unterhaltsverpflichtete Kind unter Umständen auf die Verwirkung setzen.

Dies geht aus einer Entscheidung des BGH hervor. Das Gericht führt aus, dass der Schuldnerschutz bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besonders hoch zu bewerten ist. Längere Rückstandszeiten wären Unterhaltsverpflichteten nicht zuzumuten.

Natürlich müssen unterhaltspflichtige Kinder selbst gegen den Anspruch des Sozialamtes vorgehen und sollten nicht darauf hoffen, dass das Sozialamt seine Forderungen automatisch zurücknimmt. Dazu muss vor allem der zeitliche Ablauf der Korrespondenz mit dem Sozialamt von einem darauf spezialisierten Anwalt geprüft werden.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.