header

Hausratsteilung bei der Trennung

Als Hausrat bezeichnet man die Gesamtheit der Möbel und Geräte des gemeinsamen Haushaltes einer Gemeinschaft. Also Tische, Stühle, Fernseher, Kücheneinrichtung, Küchengeräte, Waschmaschine, Trockner etc. Auch das gemeinsame Haustier gehört zum Hausrat.

Gegenstände, die einer der Partner mit in die Ehe hineingebracht hat und somit unzweifelhaft in dessen Alleineigentum stehen sowie die Haushaltsgegenstände, die nur von einem Partner persönlich genutzt werden, wie beispielsweise Schmuck oder Kleidung, werden hingegen nicht zum Hausrat gezählt.

Der Hausrat wird bei einer Trennung so gerecht wie eben möglich zwischen den beiden Ehepartnern aufgeteilt. Im Streitfall muss es juristische Lösungen geben.

Für eine geordnete Aufteilung ist es zu Anfang unerlässlich, eine exakte Auflistung des gesamten Hausrats anzufertigen, um einen Überblick zu bekommen und eine gerechte Aufteilung vornehmen zu können.

Bestenfalls sollte während der anschließend erfolgenden Aufteilung der Gegenstände eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, durch die eindeutig erkennbar ist, wer welche Haushaltsgegenstände erhalten soll. Natürlich sollte der ganze Vorgang schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Grundsätzlich kommen bei der Hausratsteilung zwei Vorgehensweisen in Betracht: Entweder einer der Partner überlässt alle Gegenstände dem anderen Partner und erhält von diesem im Gegenzug eine angemessene Ausgleichszahlung i. S. d. §1568b Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder es erfolgt eine einvernehmliche Aufteilung aller Gegenstände.

Hat das sich trennende Ehepaar gemeinsame Kinder, so gehen natürlich sämtliche Gegenstände, die mit dem Kind in Zusammenhang gebracht werden können an den Elternteil, bei dem die Kinder wohnen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Ehepartner die jeweiligen Haushaltsgegenstände im Trennungsjahr zunächst nur kommissarisch zugesprochen bekommt. Erst durch eine endgültige Hausratsteilung im Zuge einer rechtskräftigen Scheidung werden die Gegenstände zu alleinigem Eigentum des jeweiligen Partners erklärt. Es bietet sich daher an, schon in der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zu vermerkt werden, dass die Hausratsteilung, die bei der Trennung vollzogen wurde, auch für die Scheidung angewendet werden soll.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.