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Quotenunterhalt oder Bedarfsberechnung

Zwei getrenntlebende Eheleute trugen einen Trennungsunterhaltstreit bis vor den Bundesgerichtshof. Dabei ging es jedoch nicht einmal primär um die Höhe des Unterhalts, sondern lediglich um die Auskunft über das Einkommen. Die Ehefrau bezog eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und lebte in einem Haus, das in ihrem Alleineigentum stand. Der Ehemann war Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner in einer Sozietät. Das Ehepaar war kinderlos geblieben.

Obwohl der Ehemann sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärte, stellte die Frau einen Auskunftsantrag über dessen Einkommen beim Amtsgericht. Dieses lehnte ab, nach Beschwerde der Ehefrau gab das Oberlandesgericht allerdings grünes Licht. Nachdem dagegen nun auch der Ehemann eine Rechtsbeschwerde einlegte, befasste sich der BGH mit dem Fall.

Dieser führte aus, dass die Ehefrau gemäß § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen habe. Für das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs genüge die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt habe.

Dass der Ehemann sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erkläre, bedeute nur, dass er darauf verzichte, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen.

Damit sei aber nicht geklärt, wie die Ehefrau ihren Unterhalt ermitteln kann, denn ihr Bedarf bemesse sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bzw. nach dem vorhandenen Familieneinkommen.

In der Regel wird hierzu eine Quote des Gesamteinkommens der Eheleute errechnet, welches so genau zur Hälfte geteilt werden kann. Bei besonders hohen Einkommensverhältnissen ist dies jedoch nicht mehr angemessen, da die Vermutung besteht, dass ein Teil des Geldes der Vermögensbildung zufließt und nicht bloß zum täglichen Leben gebraucht wird.

Der Unterhaltsbedarf muss also erst einmal konkret dargelegt werden um weiter zu beurteilen zu können, wieviel des Vermögens noch übrig bleibt um es zur Vermögensbildung zu nutzen.

Der BGH erklärte, dass die Grenze dafür bei dem doppelten Wert des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle liegt. Im Streitfall verfügte der Ehemann über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 6.000-7.000 Euro. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau lag das Familieneinkommen damit noch unter dem Wert von dem ausgegangen werden muss, dass er zur Vermögensbildung genutzt wird. Aus diesem Grund muss die Ehefrau ihren Unterhalt also nach Quotenrecht berechnen und hierzu ist eine Auskunft über das Einkommen des Ehemannes unerlässlich.

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