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Umgangsausschluss wegen Drogenkonsums

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauernden Aufenthalt hat, hat generell ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit seinem Kind. Es ist sowohl für den Elternteil als auch für das Kind von wichtiger Bedeutung, dass er sich um das körperliche und geistige Befinden seines Kindes kümmern, dessen Entwicklung persönlich begleiten und die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten kann. Einer Entfremdung sollte unbedingt vorgebeugt werden und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung getragen werden.

An erster Stelle steht dabei jedoch immer das Kindeswohl. Ein Elternteil kann sich sein Umgangsrecht also durchaus verspielen, wenn ein Familiengericht zu der Ansicht gelangt, dass es eine Gefährdung für die Entwicklung des Kindes wäre, diesen kennen zu lernen. Die Einschränkung des Umgangsrecht ist allerdings eine höchst drastische Maßnahme, zu der erst gegriffen werden darf, wenn alle anderen Versuche, eine verantwortungsbewusste Beziehung zwischen Kind und Elternteil herzustellen, scheitern.

Leidet ein Umgangsberechtigter unter Drogenabhängigkeit, stellt dies grundsätzlich eine abstrakte Einschränkung seiner Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar. Darin kann eine Gefahr für das Kindeswohl gesehen werden. Auf einer abstrakten Einschätzung darf allerdings keine so wichtige Entscheidung getroffen werden, wie einer Mutter oder einem Vater den Umgang mit ihrem/seinem Kind zu verbieten. Der Einzelfall ist hier absolut maßgeblich, weshalb auf keinen Fall generalisiert werden darf.

Dabei kommen viele Faktoren zur Geltung, die einen Rückschluss darüber erlauben, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang mit einem drogenabhängigen Elternteil gegeben ist. Zu betrachten sind hier vor allem Umstände, die eine potentielle Gefährdung mindern: geht das Kind weiter zum Kindergarten oder ist den Erziehern dort etwas aufgefallen? Besteht ein gutes Verhältnis und eine andauernde Kommunikationsbereitschaft zum Sorgeberechtigten? Hat der Berechtigte einen verantwortungsbewussten Lebenspartner, der ihm hilft, mit der Situation fertig zu werden?

Doch auch wenn eine Drogenabhängigkeit nicht per se zu einem Umgangsausschluss führt, sollte der Berechtigte sich unbedingt von einer Drogenberatungsstelle beraten lassen und definitiv eine Therapie erwägen, um verantwortungsbewusst für sein Kind da sein zu können.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.