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Was bedeutet die Änderung der Düsseldorfer Tabelle für mich?

Die meisten Änderungen bedeuten natürlich erst einmal: es gibt mehr Geld. Bei der Anhebung der Einkommensgruppen sollte man allerdings zweimal hinschauen. Eine Verlagerung in eine niedrigere Einkommensgruppe kann sich für den Unterhaltspflichtigen nämlich vorteilhaft auswirken, für das unterhaltsberechtigte Kind kann es jedoch einen Nachteil darstellen, da ihm so weniger Mindestunterhalt zusteht als bisher. Wenn beispielsweise der unterhaltspflichtige Elternteil bislang 1.800 Euro verdient hat, lag der Mindestunterhalt für ein Kind unter 5 Jahren bei 264 Euro nach Abzug des Kindergeldes. Durch die Anhebung der ersten Einkommensgruppe läge der Mindestunterhalt nur noch bei 251 Euro.

Diese einseitige Anpassung des Unterhaltstitels auf Grund der neuen Düsseldorfer Tabelle durch den Unterhaltspflichtigen ist allerdings nicht rechtens. Da es sich nämlich um einen dynamischen Titel handelt, ist die Zahlungspflicht prozentual gegenüber dem Mindestunterhalt in der Urkunde angegeben. Solche dynamischen Titel passen sich automatisch der jeweils neuen Düsseldorfer Tabelle an. Deshalb muss ein Unterhaltspflichtiger auch weiterhin beispielsweise 105% des Mindestunterhalts zahlen, auch wenn er laut Tabelle durch Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe nur noch zu 100% verpflichtet wäre. Dies kann nur abgewendet werden, wenn der andere Elternteil ausdrücklich einer Abänderung des Titels zustimmt oder eine Mehrbelastung dem Unterhaltspflichtigen nicht zugemutet werden kann. Ab wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie immer in unserem Downloadbereich.

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