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Sorgerechtsverfügung

Dass Kinder beide Elternteile verlieren können, wird häufig verdrängt. Leider hilft Verdrängung auch hier nicht viel, denn ein Autounfall oder ähnliches liegt immer im Bereich des Möglichen. Eltern sollten deshalb für ihre Kinder vorsorglich eine Vormundsbestimmung bzw. letztwillige Sorgeverfügung aufsetzen, in der sie die Person benennen, die sich im Falle des Falles um die Kinder kümmern soll. Ein solches Schreiben kann ohne viel Aufwand von den Eltern selbst aufgesetzt werden.

Das Dokument muss Angaben über ihre Person enthalten und darüber informieren, dass sie die Eltern der minderjährigen Kinder sind und das Sorgerecht für diese tragen. Dann muss natürlich noch angegeben werden, wer sich im Falle eines Versterbens beider Elternteile um die Kinder kümmern soll. Das Dokument muss datiert und unterschrieben werden und sollte dem Gericht im Todesfall im Original vorgelegt werden.

In der Sorgerechtsverfügung können sowohl Verwandte als auch Freunde der Eltern genannt werden. Zudem können Personen auch explizit ausgeschlossen werden. Dies kann nötig sein, wenn die Eltern einen nahen Verwandten, an den sich das Vormundschaftsgericht naturgemäß wenden würde, für ungeeignet für die Erziehung ihrer Kinder halten.

Eltern sollten die Person, die sie in der Sorgerechtsverfügung nennen, vorher explizit fragen, ob sie überhaupt bereit wäre, die Vormundschaft über ihre Kinder zu übernehmen. Dies ist ein enorm wichtiger Faktor, der natürlich geprüft werden sollte. Darüber hinaus ist eine Sorgerechtsverfügung natürlich keine Verpflichtung und die sorgerechtsbedachte Person kann die ihr zugedachte Aufgabe auch ablehnen.  

Für eine Vormundschaft muss man das Volljährigkeitsalter erreicht haben und darf nicht selbst unter gesetzlicher Betreuung stehen oder in irgendeiner Form mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein. Hat das Kind das 14. Lebensjahr bereits erreicht, kann es der Bestellung eines Vormundes auch widersprechen.

Wenn nur ein Elternteil stirbt, erhält in der Regel der andere Elternteil automatisch das alleinige Sorgerecht. Vorausgesetzt natürlich, dass er auch schon vorher ein Sorgerecht hatte.

Hatte er dies nicht, wie es zum Beispiel bei unverheirateten Paaren oder in problematischen Familienverhältnissen der Fall sein kann, muss das Familiengericht entscheiden, ob dieser Elternteil das Sorgerecht erhalten kann.

Doch auch wenn beide Eltern sterben, muss das Vormundschaftsgericht den Einzelfall zum Wohle des Kindes prüfen. Es muss dazu erforschen und einschätzen können, welche Verwandten geeignet sind, sich um das Kind zu kümmern. Familienangehörige, die eine persönliche Bindung zum Kind haben und von ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen fähig sind ein Kind groß zu ziehen, werden bevorzugt. Gute Freunde der Eltern, die genauso geeignet oder sogar geeigneter seien können, kommen für das Gericht zunächst nicht in Betracht.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Familienrecht. Sprechen Sie Rechtsanwalt Scheffler an.