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Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

Wer eine Vorsorgevollmacht verfasst, der sollte keinerlei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten hegen. Schließlich ist er zum Zeitpunkt der Gültigkeitsentfaltung der Vorsorgevollmacht selbst nicht mehr in der Verfassung, einen Missbrauch der ausgewiesenen Befugnisse zu erkennen oder ihm entgegenzuwirken.

Wenn die Vorsorgevollmacht nun nicht im besten Verständnis für den Vollmachtgeber ausgeübt wird, müssen Dritte tätig werden, um den Bevollmächtigten zu stoppen.

Zwar kann es diesem durchaus gestattet sein, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§ 1908i Abs. 2 S. 1 BGB) kleinere Schenkungen - beispielsweise an seine Angehörigen - vorzunehmen. Die Grenze zu einer Schädigung des Vermögens des Vollmachtgebers ist hier aber schnell überschritten.

Meistens hegen diesbezüglich als erstes dessen Erben ein Misstrauen.

Doch auch jede andere Person kann bei einer solchen Vermutung beim zuständigen Amtsgericht eine sogenannte Kontrollbetreuung unter Berufung auf das dem Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten anregen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser beispielsweise nicht bereit ist, vollumfänglich Auskunft über die Verwendung der Gelder etc. zu erteilen.

Im Rahmen der sogenannten Kontrollbetreuung wird er durch das Betreuungsgericht bzw. durch den bestellten Kontrollbetreuer zur ordnungsgemäßen Rechenschaft gemäß § 666 BGB aufgefordert und kann sich der Forderung nach Auskunft dann auch nicht mehr widersetzen.

Damit das Betreuungsgericht überhaupt eine Kontrollbetreuung anordnet, reicht ein nicht näher begründeter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht Genüge getan wird, allerdings nicht aus. Antragsteller müssen Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder begründete Bedenken an der Redlichkeit oder der Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

Sie müssen jedoch keinen echten Missbrauch der Vollmacht darlegen können und nicht einmal einen entsprechenden Verdacht erklären. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH  v. 08.01.2020 - XII ZB 368) reichen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

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