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Auskunftsanspruch bei modifizierter Zugewinngemeinschaft

Ein Ehepaar hatte seinen Ehevertrag abgeschlossen, der das Betriebsvermögen des Ehemannes vom Zugewinnausgleich ausschloss. Folglich gab der Ehemann ausschließlich über sein privates Vermögen Auskunft.

Die Ehefrau verlangte jedoch auch eine Auskunft zum Betriebsvermögen und begründete dies mit der Vermutung, dass ihr Ehemann zu ihrem Nachteil privates Vermögen wie z. B. Fahrzeuge in den betrieblichen Bereich überführt und damit dem Zugewinnausgleich entzogen haben könnte. Das OLG Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden.

Das Gericht wies das Auskunftsersuchen zurück und erklärte, dass wenn das Betriebsvermögen – sowohl das notwendige als auch das gewillkürte – wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen wurde, kein Auskunftsanspruch bezogen auf den ausgeschlossenen Vermögensgegenstand bestehe. Beim sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden.

Was den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand betrifft, hätten die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, sodass insoweit auch kein Auskunftsanspruch bestehe.

Nach Ansicht der Richter könnten die Zweifel der Ehefrau an der Vollständigkeit bzw. Genauigkeit der erhaltenen Auskünfte den Auskunftsanspruchs nicht erweitern, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen.

Die Forderung der Ehefrau sei auch schon deshalb fragwürdig, weil sich bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich die Möglichkeit ergebe, durch Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen ursprüngliches Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen.

Der Ehemann könne dem Notarvertrag zu Folge also privat genutzte Fahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und müsse diese dann nicht in seiner Auskunft zum privaten Endvermögen aufführen.

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