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Bundesgerichtshof zum Erwerbstätigenbonus

In der Regel muss in unterhaltsrechtlichen Streitfällen zuerst der sog. Unterhaltsbedarf ermittelt werden.

Dies kann sich zu einem sehr komplizierten Prozess hinziehen. Vor allem die Frage des Erwerbstätigenbonus ist dabei ein häufiges Streitthema, bei dem die Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Sinn und Zweck des Erwerbstätigenbonus ist es, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen derart zu bereinigen, dass ihm ein Bonus für Ausgaben, die unmittelbar mit seiner Erwerbstätigkeit zusammenhängen, angerechnet wird. Da dies in der Regel schwer zu berechnen und nachzuweisen ist, haben die Gerichte Quoten zur Berechnung des Erwerbstätigenbonus eingeführt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte bei uns in Norddeutschland (Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen) wird der Erwerbstätigenbonus i.d.R. mit 1/7 angesetzt.

Die Anwendung des Erwerbstätigenbonus wurde in der Vergangenheit jedoch auch kritisch bewertet. Wenn das Einkommen nämlich zum Zweck der Unterhaltsberechnung um die berufsbedingten Aufwendungen reduziert wird, wird der Erwerbstätige doppelt entlastet.

Dennoch hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19) entschieden, dass ein Einkommensabzug als Erwerbstätigenbonus grundsätzlich neben der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen möglich ist, da die beiden Abzugspositionen unterschiedliche Ziele verfolgen.

Mit dem Abzug berufsbedingter Aufwendungen soll ein konkreter Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, ausgeglichen werden. Durch den Erwerbstätigenbonus wiederum soll ein Anreiz durch einen Bonus für die Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Aus diesem Grund wird dieser Bonus nicht bei sonstigen Einkünften, etwa Renten oder Krankengeld, gewährt.

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