header

Fehlende Zueignungsabsicht  – keine Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raubes

Handys sind zu einem größer werdenden Anteil an der Gestaltung des täglichen Lebens beteiligt. Der Umgang mit dem nützlichen Helfer stellt aber immer neue Anforderungen an die Rechtsprechung. Der BGH hatte sich darum zu kümmern, ob die kurzfristige Wegnahme eines Handys zum Zweck der Datenlöschung als Diebstahl zu bewerten ist (BGH 5 StR 577/18 - Beschluss vom 11. Dezember 2018). Im verhandelten Fall wurde die Zueignungsabsicht erfolgreich bestritten, es kam nicht zu einer Verurteilung wegen Diebstahls oder sogar Raubes.

Während eines eskalierenden Streits in einer U-Bahn hatte der spätere Angeklagte verhindern wollen, dass jemand Handyfotos von ihm aufnahm. Im Verlauf einer recht handgreiflichen Auseinandersetzung konnte der Angeklagte das Handy an sich nehmen und die Bilder löschen, bevor er es außerhalb der U-Bahn ablegte.

Das Landgericht Dresden hatte keinerlei Verständnis und sah eine mehr als deutliche Zueignungsabsicht. Es verurteilte den Mann wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH die Verurteilung des Angeklagten ab: Übrig blieben Nötigung und Körperverletzung, Der Raub wurde gestrichen, da der Angeklagte keinerlei Absicht gehabt hätte, das Handy wirklich zu rauben und endgültig unter Gewaltanwendung an sich zu nehmen. Dadurch konnte der Strafrahmen deutlich abgemildert werden.

Der Fall ist nun aber nicht „handy-spezifisch“ – grundsätzlich muss es im Strafrecht eine konkrete Zueignungsabsicht geben, um einen Angeklagten wegen Diebstahls oder Raubes verurteilen zu können.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.

Das Führungszeugnis

Es existieren drei unterschiedliche Ausführungen des Führungszeugnisses: das private, das erweiterte und das behördliche Führungszeugnis.

Das private Führungszeugnis ist zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber gedacht. Es kann von jeder Person über 14 Jahre für 13 Euro online oder bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Dieses Führungszeugnis enthält nur schwerere Straftaten. Es können aber auch geringfügige Straftaten Einzug in das private Führungszeugnis finden, wenn es innerhalb von drei Jahren zu zwei oder mehreren solcher Straftaten kommt. Einmalige, geringfügige Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten werden nicht eingetragen.

Das erweiterte Führungszeugnis muss vorgelegt werden, wenn man beruflich, ehrenamtlich oder auf sonstige Weise eine Tätigkeit ausüben will, bei der man Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat. Im Gegensatz zum privaten Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis auch Eintragungen über Sexualdelikte, die wegen Geringfügigkeit nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen werden.

Das behördliche Führungszeugnis darf ausschließlich von Behörden (und natürlich der betroffenen Person selbst) verlangt und eingesehen werden. Es enthält auch die geringfügigen Verurteilungen. Bewirbt man sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber, wird das behördliche Führungszeugnis auf Antrag der betroffenen Person direkt an die Behörde gesendet.

Verurteilungen nach Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, Jugendstrafe bis zu einem Jahr und Jugendstrafen bis zu 2 Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung werden nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht.

Nach diesen Verurteilungen gilt man noch nicht als „vorbestraft“. Diese Bezeichnung wird erst angewendet bei Freiheitsstrafen über einem Jahr oder Jugendstrafen über 2 Jahre ohne Aussetzung zur Bewährung. Diese Straftaten werden erst nach fünf Jahren gelöscht.

Bestimmte Sexualdelikte werden sogar erst 10 Jahre, nachdem die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wurde, gelöscht.

Mehrere Eintragungen im Führungszeugnis führen dazu, dass die Eintragungen sich sammeln und erst mit Ablauf der letzten Verurteilung gelöscht werden.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.

Online-Durchsuchung durch Ermittlungsbeamte

Die digitalen Medien vereinfachen das Leben der Menschen enorm. Leider vereinfachen sie auch vielen Kriminellen ihre Straftaten oder machen sie überhaupt erst möglich.

Seit 2017 gibt es daher eine Neuregelung des § 100b StPO, die dafür Sorge tragen soll, besonders schwere Straftaten besser aufdecken zu können.

Diese Regelung erteilt der Polizei in bestimmten Fällen das Recht auf eine Online-Durchsuchung einer verdächtigen Person. Hierzu müssen allerdings auch mehrere Voraussetzungen des § 100b StPO erfüllt sein.

Zuallererst müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Als besonders schwere Straftaten gelten zum Beispiel Mord, Menschenhandel sowie Verbreitung und Besitz oder Erwerb von kinderpornografischen Schriften. Eine Online-Durchsuchung kann jedoch auch bei weniger schweren Delikte, die schwer nachweisbar sind und mit anderen Mitteln nicht aufgeklärt werden könnten, angeordnet werden.

Weiter gilt die Subsidiaritätsklausel des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO. Diese besagt, dass eine Online-Durchsuchung nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Eine Online-Durchsuchung kann nur gerichtlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Erhält die zuständige Polizeibehörde dann den Beschluss zur Durchsuchung, erfolgt eine heimliche Überwachung des Beschuldigten durch eine unbemerkt installierte Software auf dessen internetfähigen Medien. Der Beschuldigte wird darüber zunächst nicht in Kenntnis gesetzt.

Wenn der Beschuldigte im weiteren Verlauf davon erfährt, dass er durchsucht wurde, sollte er unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser wird dann als aller erstes prüfen, ob die Online-Durchsuchung rechtmäßig war. Ist sie es nicht, kann dies zu einem sog. Beweisverwertungsverbot führen. Förderlich hierzu ist es zudem, der Verwertung der aus der Online-Durchsuchung erlangten Beweise vorsorglich zu widersprechen.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.

Wie reagiert man auf eine Ladung der Polizei?

Wer eine Ladung zur Polizei, bzw. zu einer polizeilichen Vernehmung bekommt, reagiert meist mit Unbehagen. Anwälte raten grundsätzlich zur Vorsicht und zur Einhaltung einiger Grundsätze. Ein erstes Missverständnis: Geladene müssen den Termin nicht wahrnehmen, sie können sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sollten Sie als möglicherweise Beteiligter einer Straftat verhört werden, so sollten sich die Aussagen auf die persönlichen Daten beschränken. Idealerweise zeigt ein beauftragter Anwalt die Vertretung an und verlangt Akteneinsicht. Aufgrund dieser Kenntnisse kann dann unter Umständen eine Aussage formuliert werden. Eine darauf aufbauende Verteidigungsstrategie ist immer davon abhängig, welche Aussagen in den Akten stehen. Daher sollten Aussagen grundsätzlich mit einem Anwalt besprochen werden. Dazu gehören insbesondere strafmildernde Umstände wie Irrtum, Notwehr, eingeschränkte Schuldfähigkeit etc..

Hier werden gleich zu Beginn eines Verfahrens wichtige Rahmenbedingungen definiert, die über das spätere Strafmaß mitentscheiden.

Eine frühzeitige Einbeziehung eines erfahrenen Anwalts empfiehlt sich auch, wenn Vorgeladene sich der Situation nicht gewachsen fühlen, z.B. aufgrund fehlender Sprachkenntnisse oder gesundheitlicher Dispositionen. Nur ein Anwalt kann helfen, die im Ermittlungsverfahren hinterlegten Rechte und Möglichkeiten auch auszunutzen.

Immer beachten: „Sie haben das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu sprechen.“  Dies gilt besonders dann, wenn man unsicher ist, die Rechtslage nicht kennt und auch das eigene Verschulden nicht genau juristisch einordnen kann. Dabei sollten immer die strafrechtlich relevanten Folgen einer vorschnellen und nicht mit einem Anwalt abgesprochenen Aussage bedacht werden. Eine solche Aussage ist nämlich kaum noch aus der Strafakte zu tilgen.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.

Einschränkung der Beschuldigtenrechte zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung

Wieder einmal steht in Deutschland eine Reform der Strafprozessordnung (StPO) an. Erst 2017 wurde die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung trotz starker Kritik gesetzlich verankert. Weitere Punkte waren die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss, die vereinfachte Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei sowie die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren. Für viele Strafverteidiger schien bereits dies geradezu unzumutbar, die nun anstehenden Veränderungen gehen in die gleiche Richtung und werden von Strafverteidigern sehr kritisch gesehen.

Der Gesetzgeber rechtfertigt seine Reforminitiativen mit den seit Jahren bestehenden Forderungen der Gerichte und Staatsanwälte in Bezug auf kürzere und effektivere Strafverfahren. Darüber hinaus will er jedoch auch Ermittlungsbehörden mehr Befugnisse über Überwachungen von Telekommunikationssystemen und DNA-Analysen erteilen.

Dies kann jedoch zu massiven Einschränkungen wichtiger Bürgerrechte führen, wie Kritiker befürchten.

Auch die Neuregelungen zu Befangenheitsanträgen, Beweisanträgen und Besetzungsrügen dienen vornehmlich der Justiz und führen zu einer weiteren Beeinträchtigung der Beschuldigtenrechte.

Der Justiz ist vor allem die Prozessverschleppung ein Dorn im Auge.

Daher sollen Beweisanträge, die missbräuchlich gestellt werden, in Zukunft ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung auf der Grundlage einer allgemeinen Missbrauchsklausel abgelehnt werden können. Allerdings ist es schon heute so, dass Gerichte Beweisanträge ablehnen können, wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung soll es darüber hinaus ermöglichen eine Verschleppungsabsicht einfacher festzustellen und den gestellten Beweisantrag abzulehnen. Häufig ist ein Beweisantrag das einzige Mittel der Strafverteidigung, um auf die Ermittlung des Sachverhalts einzuwirken. Es drängt sich daher auf, dass die Verteidigerrechte und somit die Rechte des Beschuldigten unter der Reform massiv leiden werden.

Darüber hinaus soll ein Prozess nach einem Befangenheitsantrag über die Dauer von zwei Wochen weitergeführt werden können, ohne dass über den Befangenheitsantrag bereits entschieden wäre. Bisher wird die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsantrag unterbrochen und der abgelehnte Richter darf dann nur noch unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vornehmen. Besetzungsrügen vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung sollen durch ein (höheres) Beschwerdegericht endgültig entschieden werden, ohne dass die Entscheidung durch eine Revision angefochten werden kann. Das soll verhindern, dass erst dort die fehlerhafte Besetzung des Gerichts festgestellt wird.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Strafrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.