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Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

Wer eine Vorsorgevollmacht verfasst, der sollte keinerlei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten hegen. Schließlich ist er zum Zeitpunkt der Gültigkeitsentfaltung der Vorsorgevollmacht selbst nicht mehr in der Verfassung, einen Missbrauch der ausgewiesenen Befugnisse zu erkennen oder ihm entgegenzuwirken.

Wenn die Vorsorgevollmacht nun nicht im besten Verständnis für den Vollmachtgeber ausgeübt wird, müssen Dritte tätig werden, um den Bevollmächtigten zu stoppen.

Zwar kann es diesem durchaus gestattet sein, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§ 1908i Abs. 2 S. 1 BGB) kleinere Schenkungen - beispielsweise an seine Angehörigen - vorzunehmen. Die Grenze zu einer Schädigung des Vermögens des Vollmachtgebers ist hier aber schnell überschritten.

Meistens hegen diesbezüglich als erstes dessen Erben ein Misstrauen.

Doch auch jede andere Person kann bei einer solchen Vermutung beim zuständigen Amtsgericht eine sogenannte Kontrollbetreuung unter Berufung auf das dem Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten anregen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser beispielsweise nicht bereit ist, vollumfänglich Auskunft über die Verwendung der Gelder etc. zu erteilen.

Im Rahmen der sogenannten Kontrollbetreuung wird er durch das Betreuungsgericht bzw. durch den bestellten Kontrollbetreuer zur ordnungsgemäßen Rechenschaft gemäß § 666 BGB aufgefordert und kann sich der Forderung nach Auskunft dann auch nicht mehr widersetzen.

Damit das Betreuungsgericht überhaupt eine Kontrollbetreuung anordnet, reicht ein nicht näher begründeter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht Genüge getan wird, allerdings nicht aus. Antragsteller müssen Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder begründete Bedenken an der Redlichkeit oder der Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

Sie müssen jedoch keinen echten Missbrauch der Vollmacht darlegen können und nicht einmal einen entsprechenden Verdacht erklären. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH  v. 08.01.2020 - XII ZB 368) reichen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

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Wer erhält das Kindergeld im Wechselmodell?

In Deutschland wählen getrenntlebende Eltern immer häufiger das Wechselmodell zur Betreuung der gemeinsamen Kinder.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte kürzlich ein Urteil darüber zu fällen, welcher Elternteil das staatliche Kindergeld beziehen darf, wenn das Wechselmodell angewendet wird.

In dem Fall hatte lediglich der Kindesvater das staatliche Kindergeld bezogen, weshalb die Kindesmutter eine Klage einreichte.

Das OLG erklärte eine (die Auszahlung beeinflussende) Aufteilung des Kindergeldes jedoch für unzulässig.

Im Wechselmodell gelte, dass das Kind in den Haushalt eines jedes der beiden Elternteile aufgenommen würde. Da die Kindesmutter nun die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangte, sei nicht mehr von einer übereinstimmenden Bestimmung des Bezugsberechtigten auszugehen.

Die Bezugsberechtigung richte sich dann nach dem Kindeswohl. Wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes beide Elternteile gleichermaßen dafür Sorge tragen, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, bestünde kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sog. Kontinuität des Kindergeldbezugs).

Melderechtliche Umstände, der Schulort oder auch unterhaltsrechtliche Fragen (z. B. ob beide Elternteile leistungsfähig sind) stehen der Kontinuität nicht entgegen.

Daher könne man in Bezug auf das Kindergeld nichts an dem Status ändern, der bis zur Aufnahme des Wechselmodells bzw. bis zum Entstehen des Streits über die Kindergeldbezugsberechtigung Bestand hatte.

Darüber hinaus gebe es auch keinen rechtlichen Grundsatz, dass der wirtschaftlich schwächere Elternteil das Kindergeld erhält. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind sei zudem allein Sache des Unterhaltsrechts, so die Richter.

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Umgangsrecht in der Corona-Krise

Kinder haben nach § 1684 Absatz 1 BGB ein geregeltes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dies regelt der Gesetzgeber in Hinblick auf das Wohl des Kindes. Ein regelmäßiger Umgangskontakt mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, ist daher unbedingt schützenswert und darf nicht vom sorgeberechtigten Elternteil verhindert werden.

Nur in sehr schwierigen Sonderfällen können Umgangskontakte für das Kind schädlich sein und daher ausgesetzt werden. Die Familiengerichte müssen solche Fälle sehr genau prüfen, bevor sie einem Elternteil den Umgang mit dem eigenen Kind verbieten.

Die derzeitigen Anordnungen zur Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Krise sind jedoch kein Grund, den Umgangskontakt ruhen zu lassen. Die Regelungen zum Umgang, die zwischen den Eltern getroffen wurden oder durch das Familiengericht angeordnet wurden bleiben durch die Anordnungen zur Kontaktbeschränkungen unangetastet.

Natürlich gilt es, eine besondere Vorsicht bei der Durchführung der Umgangskontakte und dem Wechsel des Kindes zum anderen Teil an den Tag zu legen und unmittelbare Kontakte zu dritten Personen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Können sich die Eltern nicht darüber einigen, wie genau diese Vorsicht auszugestalten ist und darüber in Streit geraten, sollten sie sich unbedingt, bevor sich der Streit erhärtet, an das Jugendamt wenden, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Nur wenn alle Versuche scheitern, sich einvernehmlich zu einigen und klar ersichtlich ist, dass das Kind unter den Streitigkeiten der Eltern leidet, sollte es in Betracht gezogen werden, die Umgangsregelungen durch ein Familiengericht bestimmen zu lassen.

Hierbei muss es beiden Eltern bewusst sein, dass es nicht primär um die Durchsetzung des eigenen Rechts geht, sondern um die Wahrung des Kindeswohls. Das Kind darf durch die Situation so wenig wie eben möglich belastet werden. Daher ist es unumgänglich sich bei erhärteten Fronten schnell an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden, um die Situation nicht eskalieren zu lassen.

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Auskunftsanspruch bei modifizierter Zugewinngemeinschaft

Ein Ehepaar hatte seinen Ehevertrag abgeschlossen, der das Betriebsvermögen des Ehemannes vom Zugewinnausgleich ausschloss. Folglich gab der Ehemann ausschließlich über sein privates Vermögen Auskunft.

Die Ehefrau verlangte jedoch auch eine Auskunft zum Betriebsvermögen und begründete dies mit der Vermutung, dass ihr Ehemann zu ihrem Nachteil privates Vermögen wie z. B. Fahrzeuge in den betrieblichen Bereich überführt und damit dem Zugewinnausgleich entzogen haben könnte. Das OLG Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden.

Das Gericht wies das Auskunftsersuchen zurück und erklärte, dass wenn das Betriebsvermögen – sowohl das notwendige als auch das gewillkürte – wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen wurde, kein Auskunftsanspruch bezogen auf den ausgeschlossenen Vermögensgegenstand bestehe. Beim sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden.

Was den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand betrifft, hätten die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, sodass insoweit auch kein Auskunftsanspruch bestehe.

Nach Ansicht der Richter könnten die Zweifel der Ehefrau an der Vollständigkeit bzw. Genauigkeit der erhaltenen Auskünfte den Auskunftsanspruchs nicht erweitern, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen.

Die Forderung der Ehefrau sei auch schon deshalb fragwürdig, weil sich bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich die Möglichkeit ergebe, durch Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen ursprüngliches Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen.

Der Ehemann könne dem Notarvertrag zu Folge also privat genutzte Fahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und müsse diese dann nicht in seiner Auskunft zum privaten Endvermögen aufführen.

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Bundesgerichtshof zum Erwerbstätigenbonus

In der Regel muss in unterhaltsrechtlichen Streitfällen zuerst der sog. Unterhaltsbedarf ermittelt werden.

Dies kann sich zu einem sehr komplizierten Prozess hinziehen. Vor allem die Frage des Erwerbstätigenbonus ist dabei ein häufiges Streitthema, bei dem die Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Sinn und Zweck des Erwerbstätigenbonus ist es, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen derart zu bereinigen, dass ihm ein Bonus für Ausgaben, die unmittelbar mit seiner Erwerbstätigkeit zusammenhängen, angerechnet wird. Da dies in der Regel schwer zu berechnen und nachzuweisen ist, haben die Gerichte Quoten zur Berechnung des Erwerbstätigenbonus eingeführt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte bei uns in Norddeutschland (Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen) wird der Erwerbstätigenbonus i.d.R. mit 1/7 angesetzt.

Die Anwendung des Erwerbstätigenbonus wurde in der Vergangenheit jedoch auch kritisch bewertet. Wenn das Einkommen nämlich zum Zweck der Unterhaltsberechnung um die berufsbedingten Aufwendungen reduziert wird, wird der Erwerbstätige doppelt entlastet.

Dennoch hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19) entschieden, dass ein Einkommensabzug als Erwerbstätigenbonus grundsätzlich neben der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen möglich ist, da die beiden Abzugspositionen unterschiedliche Ziele verfolgen.

Mit dem Abzug berufsbedingter Aufwendungen soll ein konkreter Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, ausgeglichen werden. Durch den Erwerbstätigenbonus wiederum soll ein Anreiz durch einen Bonus für die Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Aus diesem Grund wird dieser Bonus nicht bei sonstigen Einkünften, etwa Renten oder Krankengeld, gewährt.

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