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Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten

Nach langen Diskussionen ist das neue Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen am 04.06.2016 in Kraft getreten (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68571.html). Nach § 299 StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, sind nun die §§ 299a, 299b StGB eingefügt worden.

Damit sollen Strafrechtslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Aufsehen erregenden Beschluss vom 29.3.2012 (GSSt 2/11) eine Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Bestechlichkeit oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach geltendem Gesetz bereits deswegen abgelehnt, weil diese weder Amtsträger i.S. des § 11 Abs I Nr. 2c StGB noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Zugleich hatte der Große Senat eine Strafbarkeitslücke angenommen, die vom Gesetzgeber geschlossen werden sollte.

Nach § 299b StGB ist jetzt strafbar, wenn Angehörigen eines Heilberufs in Zusammenhang mit der Berufsausübung Vorteile als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt werden, dass sie bei der Verordnung oder dem Bezug bestimmter Medizinprodukte oder -dienstleistungen oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen. Spiegelbildlich hierzu wird Heilberufsangehörigen das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen solcher Vorteile untersagt (§ 299a StGB). Anders als zunächst im Gesetzesentwurf geplant, sind die §§ 299a, 299b StGB als Offizialdelikte ausgestaltet.

Offen ist, wie in der strafrechtlichen Praxis – auch bei den geplanten, neu einzurichtenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften und in der Rechtsprechung - die nicht präzise bestimmten und abgegrenzten Tatbestände angewendet werden. Denn es besteht ein deutliches Abgrenzungsproblem zwischen den nach dem Berufs- und Sozialrecht zulässigen und wünschenswerten Kooperationen zwischen Angehörigen der Heilberufe und Pharmaunternehmen und dem - jetzt - strafbaren korruptiven Handeln.