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Geschäftsmäßige Sterbehilfe wird bestraft - aber was bedeutet "geschäftsmäßig"? - Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Der Deutsche Bundestag hatte am 06.11.2015 abschließend vier unterschiedliche Gesetzentwürfe zur Strafbarkeit der Sterbehilfe behandelt. Ein fünfter Antrag einer Gruppe von Parlamentariern war auf eine Entschließung des Bundestags gerichtet, dass zur Sterbehilfe keine (neuen) Gesetze verabschiedet werden sollen (Drucksache 18/6546).

Mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet wurde der Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe u.a. (Drucksache 18/5373), der (nur) die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vorsieht. Damit ist die Suizidassistenz durch Sterbehilfevereine etc. strafbar. Umstritten ist dagegen, ob auch Ärzte mit einer Strafe bedroht werden, die Suzidbeihilfe leisten. Dieses wird davon abhängen, was genau in der Rechtsanwendung unter "geschäftsmäßiger" Suizidbeihilfe verstanden werden wird. Die Verfasser des Gesetzentwurfs hatten erklärt, dass sie mit dem Begriff ein "auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln" beschreiben. Das könnte auch auf Ärzte zutreffen, die - etwa auf Palliativstationen - häufig mit unheilbar Kranken zu tun haben und wiederholt um Suizidbeihilfe gebeten werden. Die Abgeordnete Griese hatte vor der Abstimmung erklärt, dass die Ärzte nicht unter diese Vorschrift fallen sollen; ihre Tätigkeit stelle kein "geschäftsmäßiges" Handeln dar. Ob Staatsanwaltschaften und die Rechtsprechung nach Inkrafttreten diese Auslegung teilen werden, muss abgewartet werden.

Der Gesetzestext (§ 217 StGB n.F.) lautet:

Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung:

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Das Gesetz ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 10.12.2015 in Kraft getreten. Die Zweite Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit ihrem am 08.01.2016 veröffentlichten Beschluss es abgelehnt, mit einer einstweiligen Anordnung die Anwendung des neuen Gesetzes zu untersagen. Die Presseerklärung vom 08.01.2016 finden Sie hier, den Beschluss vom 21.12.2015 hier.