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Gesetzesänderung zum Ehegattenunterhalt nach langen Ehen (§ 1578b BGB)

Am 13.12.2012 hat der Bundestag die Änderung und Erweiterung des § 1578b BGB beschlossen, die seit dem 01.03.2013 in Kraft getreten ist.

Durch die Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 konnte die Rechtsprechung nacheheliche Unterhaltsansprüche umfangreicher als zuvor herabsetzen und zeitlich zu begrenzen. Es wurde die wirtschaftliche Eigenverantwortung in den Vordergrund gestellt. Seit 2008 werden Unterhaltsansprüche nur akzeptiert, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner durch Abbruch von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit anlässlich der Eheschließung und Geburt bzw. Erziehung von Kindern sogenannte ´ehebedingten Nachteile´ erlitten hat. Die Vorschrift des § 1578b BGB wurde nunmehr geändert und ergänzt, indem nach der Neufassung eine Befristung von Unterhaltsansprüchen bei Ehen von langer Dauer nur erschwert möglich sein soll. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, ab welchem Zeitraum eine Ehe als lang anzusehen ist. Man wird sehen, was die Rechtsprechung aus der Gesetzesänderung macht.

Ein Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministers vom 14.12.2012 finden Sie nachstehend:

"Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeits-regelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgaben-teilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanz-gerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unter-haltsansprüche oftmals „automatisch“ befristet werden, ohne dass die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.

Eine solche „automatische“ Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundes-gerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unter-haltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die ins-besondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solida-rität unbillig erschiene (Entscheidung BGH XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte.

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen."